Gerichtsgutachten (Art. 183 ff. ZPO), Schiedsgutachten (Art. 189 ZPO); Einsitz in Schiedsgerichten (Art. 353 ff. ZPO); Parteigutachten (Art. 177 ff. ZPO)
"Wissen und Erfahrung - das ist Kompetenz. Ich setze diese engagiert und umfassend nicht nur im Dienste der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Amt für Grundstücke und Gebäude, in meiner Haupttätigkeit ein, sondern auch als nebenamtlicher Sachverständiger. Unabhängigkeit ist bei letzterer Tätigkeit einer der Garanten dafür. Zuverlässigkeit und Ethik weitere. Wissen und Erfahrung die wichtigsten."
Die Immobilienbewertung
Die Entwicklung der gesetzlichen Regulative sowie der Immobilienmärkte stellt hohe Ansprüche an die Immobilienbewertung. Käufer, Verkäufer, Investoren, Erben und institutionelle Eigentümer wollen damit kompetent bedient werden. Im Zentrum steht dabei die Frage nach dem korrekten und fairen Wert am Markt. Die Rechtsprechung definiert diesen Wert im BGE 128 I 240 als "[...] Verkehrswert gilt der objektive Marktwert einer Liegenschaft, d.h. jener Wert, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist". Dass es dabei immer wieder zu Streitigkeiten kommt, liegt in der Natur der Sache: Zwar kann ein Gutachten bzw. eine Expertise als "wissenschaftlich begründete Auswertung, Verarbeitung und kritische Beurteilung" eines gegebenen Sachverhaltes durch einen hierzu bestellten Sachverständigen verstanden werden, der auf die ihm gestellten Sachfragen in der genannten Ausdrucksweise antwortet, doch bleibt die Immobilienbewertung eine Schätzung, deren Resultat immer einem Ermessensspielraum ausgesetzt ist. Eine Erfolgserwartung darf der Besteller jedoch haben, nämlich dass das Gutachten die Fragen des Bestellers klar und unter Angabe der angewandten Methodik beantwortet, die Fakten wirklichkeitsgetreu und präzise festhält und dass die Schätzungen, die das Gutachten enthält oder auf denen es beruht, im Rahmen der üblichen Schwankungsbreiten genau sind und der neuste Stand der Wissenschaft sowie die Rechtsprechung berücksichtigt (vgl. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 331/6. Aufl. N 332). Hinzu kommt die Erkenntnis, dass Wert und Preis nicht dasselbe sind, es den einen ohne den andern wohl aber nicht gibt. Oft bleibt da nur noch die Bestellung einer amtlichen Expertise oder eines Schiedsgutachtens sowie seit 1. Januar 2025 gemäss der revidierten ZPO auch ein Parteigutachten für die Beweisführung, welches die Parteibehauptungen entsprechend be- oder entkräftigt.